Montag, 19. Mai 2008

Josef Redlich


Geboren am 18. Juni 1869 in Göding/Hodonín (Mähren), als Sohn des deutsch-jüdischen Fabrikanten Adolf Redlich und dessen Frau Rosa, geboren Fanto.
Im Herbst 1878 kam er nach Wien zu Studienzwecken. Hier besuchte er in den Jahren 1878 – 1886 das Akademische Gymnasium. Von 1886 – 1890 studiert er die Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität Wien und macht Studienaufenthalte in Leipzig und Tübingen. Nach der Promotion im Jahr 1891, wirkt er 2 Jahre als Praktikant in Brünn an der Statthalterei. Danach widmete er sich ganz der Wissenschaft und arbeitete an dem Thema zur englischen Verwaltung und über den englischen Parlamentarismus. Ab dem Jahr 1897 wandte er sich mehr und mehr der wissenschaftlichen Laufbahn, auch wenn bis 1900 noch als Konzipient tätig war.
Im Jahr 1901 erschien sein Buch über die „Englische Lokalverwaltung“ Darstellung der inneren Verwaltung Englands in ihrer geschichtlichen Entwicklung und ihrer gegenwärtigen Gestalt, das ihm in der Fachwelt berühmt gemacht hatte. Seiner weitere Bücher über englische Lokalverwaltung: „Local Government in England“, 1903 und Recht und Technik des Englischen Parlamentarismus in Jahr 1905. Ab 1901 Privatdozent, 1907 außerordentlicher Professor für Staatsrecht und Verwaltungslehre an der Universität Wien, 1909 bis 1918 ordentlicher Professor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Technischen Hochschule in Wien. In dieser Zeit verfasste er sein Buch Das Wesen der Österreichischen Kommunalverfassung, das im Jahr 1910 erschienen ist. 1906 wurde er mährischer Abgeordneter am Landtag für die Deutsche Fortschrittliche Partei, in Jahren 1907 – 1918 Reichsabgeordneter. Während des Ersten Weltkrieges entfernte er sich von seiner deutsch-nationalen Auffassung und wurde zum engagierten Pazifisten und zum Vertreter einer nationalen Verständigungspolitik. Vom 27. Oktober – 11. November 1918 fungierte er als Finanzminister im Kabinett Lammasch, Mitglied der Provisorischen Nationalversammlung von 21. Oktober 1918 – 16. Februar 1919. Während der Kriegsjahre wandte er sich zur österreichischen Geschichte zu. Seine Bedeutendste Werke zur österreichischen Geschichte sind „ Das österreichische Staats- und Reichsproblem“ in zwei Bänden, erschienen in den Jahren 1920 und 1926 sowie die Biographie des Kaisers Franz Josef von Österreich, die im Jahr 1928 erschienen ist. Nach der Gründung der Republik widmete er sich wieder der wissenschaftlichen Arbeit. Mehrfach bekam er Einladungen von amerikanischen Universitäten zur Vortrags- und Vorlesungstätigkeit, diese nahm er von der Harvard Universität in Cambridge in USA an, wo er mit kurzen Unterbrechungen als Professor für vergleichendes Staats- und Verwaltungsrecht in Jahren 1926 – 34 wirkte. 1929 wurde er zum Ersatzrichter am Internationalen Gerichtshof in Haag gewählt. Er kehrte nach der Kreditanstaltkrise noch einmal nach Österreich und wurde 1931 für einige Monate Finanzminister im Kabinett Buresch /Juni – Oktober 1931/. Im Jahr 1934 endgültig nach Wien zurückgekehrt.
Redlich war 2-mal verheiratet, in ersten Ehe mit Alix Simon /geschieden 1908/ und in zweiter Ehe ab 1919 mit Gertrud Flaschar. Gestorben am 12. November nach langen Krankheit im Jahr 1936 in Wien.
Redlichs Arbeiten über das englische Staats- und Verwaltungsrecht und Arbeiten zur österreichischen Geschichte wurden mehrmals übersetzt. Eine reiche Quelle zur österreichischen Staats- und Kulturgeschichte bietet sein Tagebuch Schicksalsjahre Österreichs 1908 – 1919. Ein politisches Tagebuch Josef Redlichs, bearbeitet von Fritz Fellner in 2. Bänden, die in den Jahren 1953 und 1954 erschienen sind und seine umfangreiche Korrespondenz mit dem Schriftsteller Hugo von Hofmannsthal / H. von Hofmannsthal - J. Redlich, Briefwechsel, herausgegeben von Helga Ebner-Fußgänger, 1970/ und mit dem Schriftsteller Hermann Bahr / Dichter und Gelehrter. H. Bahr - J. Redlich in ihren Briefen 1896-1934, herausgegeben von F. Fellner, Salzburg 1980/. In diesen Briefen beschreiben die Personen ihre persönliche Gedanken auf die Gegenwart, ihre Meinungen auf die europäische und österreichische Politik, über die einzelnen neuen Staaten, die entstehen, sie „sprechen“ über verschiedene literarische Werke, die sie lesen. Redlich schreib hier auch über die Arbeit an seinen Werken, z.B. er schicke die Manuskripte an Hofmannsthal und der teilte ihm seine Anmerkungen dazu.
Schicksalsjahre Österreichs 1908 – 1919 – er führ ein Tagebuch schon ab dem 26. November 1902, ab Ende des Jahres 1908 werden die Einträge regelmäßiger und häufiger und vom Jahr zu Jahr länger und ausführlicher. Die letzte Eintragung ist von Juli 1936. Redlich hat auch eine Autobiographie begonnen zu schreiben, aber es blieb nur bei einem handschriftlichen Bruchstück. Die Memoirenwerke sind frei von den Versuchen der eigenen Rechtfertigung und frei auch von unbewußten Beschönigungen. Nachteil bei den Tagebücher ist, dass sie noch nicht den Abstand zu den Ereignissen noch nicht gewonnen. Tagebücher sind Aufzeichnungen des unmittelbaren Erlebens, bestimmt von den Eindrücken des Augenblicks, in dem man das Gehörte und gesehene niederschreibt, wie es kommt, Richtiges und Falsches, Wichtiges und Unwichtiges, alles gesehen und bewertet durch die subjektive Einstellung des Augenblicks, so der Fritz Fellner.

Weitere Werke:
Österreichische Regierung und Verwaltung im Weltkriege, Wien 1925
Hygiene, Bauordnung und Parzellierung, Berlin 1914
Römisches Tagebuch. Joseph Maria Baernreither, herausgegeben von Josef Redlich im Jahre 1929
Fragmente eines politischen Tagebuches. Die südslawische Frage und Österreich-Ungarn vor dem Weltkrieg. Joseph Maria Baernreither, herausgegeben von Josef Redlich Berlin 1928
Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte. Sechster Band. Österreich. Mit Beiträgen von J. Redlich, 1907

Benutzte Quellen:
Österreichische Republik. Parlament: Dr. Josef Redlich, online: [17-5-2008] http://www.parlament.gv.at/WW/DE/PAD_01560/pad_01560.shtml

Österreichisches Biographisches Lexikon 1815 - 1950, Bd. 9 (Lfg. 41), S. 10f., Redlich Josef, online [17-5- 2008], http://hw.oeaw.ac.at/oebl?frames=yes
Helga FUßSÄNGER (Hrsg.): Hugo von Hofmannstahl – Josef Redlich, Briefwechsel, Frankfurt am Main 1971
Fritz FELLNER (Hrsg.): Schicksalsjahre Österreichs 1908-19. Das politische Tagebuch Josef Redlichs, 2 Bände, Graz/Köln 1953/1954
Fritz FELLNER (Hrsg.): Dichter und Gelehrter. Hermann Bahr und Josef Redlich in ihren Briefen 1896 – 1934, Salzburg 1980

Freitag, 14. März 2008

ORF Archiv

Archiv des ORF ist kein öffentliches Archiv. Seine Aufgabe ist es archivieren /Archivierung aller Sendungen/, veröffentlichen und aufbewahren des Materials der von der ORF produziert wird. Zu weiteren Aufgaben zählt auch die Digitalisierung der Analogmedien in eine digitale Form /File/. Nur einen Bruchteil des Archivbestandes bilden die Nachrichten. Das Archiv bildet gedrehtes Material zur Sendungen so genanntes Ausgangsmaterial, davon wird nur ein Bruchteil gesendet /im Verhältnis gesendetes Material – Ausgangsmaterial 1:8/, Sprechtexte oder getrenntes Bild und Ton. Einen Teil des Archivs bildet das Historische Archiv, wo sich Bewegbildmaterial /300 000 Stunden/, Fotos /ungefähr 2 Millionen Stück/, Nachlässe von Fotografen usw. und Filme befinden /Schwarzweißfilm, Nitro-Filme/. Zu den ältesten Archivbeständen gehört auch ein Schwarzweißfilm aus dem Jahr 1896 der die bewegliche Bilder der Stadt Wien zeigt. Ein Teil des Archivs bildet auch die „geheimen Trägen“, die noch nie abgespielt wurden und erst abgespielt werden.
Im ORF Zentrum in Wien hat auch das Archiv seinen Sitz. Hier befinden sich auch die zwei Lagerhallen des Archivs, wo man das analoge Material bei bestimmten Bedingungen aufbewahrt /bestimmte Temperatur, Feuchtigkeit, bei den Nitro-Filmen die Aufbewahrung im Bunker usw./.
Bei der Archivierung, Aufbewahrung, Digitalisierung und bei der Veröffentlichung entstehen viele Frage die bis jetzt noch nicht beantworten sind.
Bei der Archivierung vom Material ist das die Frage der Gliederung und der Ordnung im Archiv. Am Anfang bildete man thematische Blöcke, die aber den Bedürfnissen des ORF nicht entsprachen. Danach wurde der Archiv nach chronologischem Prinzip /nach Datum/ geordnet. Auch die Problematik des Löschens des Materials ist ein Problem, da viele Kopien im Archiv vorhanden sind und bei den Problemen mit Lagerplatz musste man auch diese Frage lösen.
Da im Archiv verschieden Arten der Medien vorhanden sind, entsteht auch Probleme mit Speicherung und Lagerung. Film Material ist das best haltbare Material im Archiv /Schwarzweißfilme, Nitro-Filme/, die Magnetbandkasseten dagegen halten nur ungefähr 15 Jahren. Wie lange hält das digitale Medium weiß man noch nicht. Aus der Verschiedenheit der Medien entsteht auch die Frage des Lesens und der Geräte die diese Medien lesen können, ob man die überhaupt im Archiv hat usw. Da hat man mit dem umkopieren den Medien in modernere Formate begonnen. Die Digitalisierung macht man im Archiv. Neue Sendungen entstehen schon in einer digitalen Form, die in analoger Form werden digitalisiert. Man digitalisiert aber nicht die ältesten Bestände, sondern geht zeitlich von der Gegenwart in die Vergangenheit. So hat man schon komplett die Nachrichten von 1989 bis 2007 in einer digitalen Form.
Für die Bedürfnisse der ORF Redaktoren in ganzen Österreich steht ein online System Smartweb der sehr ähnlich dem suchen in der Suchmaschine Google entspricht. Man kann hier mit Hilfe der Volltextsuche nach bestimmten Begriffen und Motiven suchen. Jede Sendung hat eine eigene Beschreibung mit Titel, Personen die die Sendung gestaltet haben, Sendedatum, Inhaltsbeschreibung, Motiven, Archivnummer, Entlehnung /Ja/Nein/, Geographie, Urheber, Rechtsfall, Sendungslänge, Erstsendedatum, Farbe, Bild usw.
Die Sendung ist mehreren Sequenzen geteilt, die abspielbar sind. So kann der Redaktor eine passende Sequenz finden und sich diese ausleihen.
In dieser Zeit spielt man auch mit dem Gedanken, die Dokumente ins Internet zu stellen. Dabei entsteht auch die Frage der Urheberrechte.


Vaša archivárka©2008

Samstag, 5. Januar 2008

2. BEGRIFF GRUNDHERRSCHAFT

Grundherrschaft ist eine der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Organisationsformen des Mittelalters

Es ist ein abstrakter zusammenfassender Fachbegriff

In der Quellen finden wir die konkreten Erscheinungsformen der Grundherrschaft:


z.B. Herrenhof /curtis/
Herrenland /mansus dominicalis/
Grundherrschaft /dominium, ius et dominium, potestas, dominatio/


3. WAS IST EINE GRUNDHERRSCHAFT?

Eine Herrschaft über Personen, die von einem Grundbesitzer Land zur Bearbeitung und wirtschaftlichen Nutzung in eigener Regie erhalten haben

Es ist ein grundherrlich – bäuerliches Rechtsverhältnis – als Gegenleistung für die Nutzung von Grund und Boden werden Abgaben und Dienstleistungen verlangt

Wir können über einen:

Herreneigentum des Grundherren
Nutzungseigentum des Grundholden

sprechen

In römisch-rechtlichen Formen unterscheidet man:

Das Obereigentum des Grundherren /dominium directum/
Das Untereigentum des Grundholden /dominium untile/

Die Hintersassen waren zur Treue und Gehorsam verpflichtet – dieses wurde durch die „Huldigung“ gemacht.
Die Hintersassen erwateten in „schlechten Zeiten“ die Hilfe des Grundherren – das bedeutet in wirtschaftlichen Notlagen Erlaß oder Minderung von Abgaben usw.

4. BEGRIFF GRUNDHERR

dominus terrae /beim Justinian im 6. Jahrhundert/
dominus fundi /ab dem 13. Jahrhundert/
„gruntherr“ /eine Übersetzung aus dem 14. Jahrhundert/
Grundherrschaft und Grundobrigkeit /in der Mitte des 16. Jahrhundert/


5. DIE HAUPTFORMEN DER GRUNDHERRSCHAFT

Villikation

Rentengrundherrschaft

Gutsherrschaft

6. – 10. VILLIKATION

Ist ein „wirtschaftlicher Verband“ der aus einem Herrenhof und einer Anzahl von grundherrlich abhängigen Bauernhöfen besteht – Fronhofsverband

Villikation /villicatio/ - Teilung der Güter in Herren- und Bauernländereien und einer Verschränkung beider Teile dadurch, dass die Bauern zu Diensten auf den Herrenländereien und am Herrenhof verpflichtet waren

im Mittelpunkt steht der grundherrliche Wirtschaftshof /Fronhof, vronehof, Salhof, selihof, terra salica, villa, curtis, curtis dominica, indominicata, mansus dominicalis usw./ - manche villae dienen als Umschlagplätze, Relaisstationen des Transportwesens, Marktnachbarschft

die Elementarzelle des grundherrliches Systems ist mansus oder Hufe /huoba/ - bäuerlicher Kleinbetrieb /verschiedene Typen von mansi /mansus servilis, mansus ingenuilis/ - die Abgaben spiegelten, was sie auch selbst benutzten – Dienst Brot zu Backen, Bier zu brauen

Fronhof wird durch den Herrn oder durch einen Fronhofsverwalter /villicus, maior, iudex, actor/

Villikationssystem hat „Sinn“ bei größeren Grundherrschaften




Die Abgaben, Zinse, Dienste und Frondienste /Burgdienst / werden direkt an die Burg ohne Herrenhof /an den Grundherrn/ abgegeben

Die Abgaben, Zinse, Dienste werden direkt an die Burg mit Herrenhof abgegeben

Die Abgaben, Zinse, Dienste und Frondienste werden an den Fronhof abgegeben


11. RENTENGRUNDHERRSCHAFT

existiert neben der Villikation

die Frondienste wurden durch Grundzinsen abgelöst – ausschließliche Nutzer sind Bauer, die Fronhofe dienen als Hebestellen für die Abgaben

im 12. – 13. Jahrhundert zerfallt die Villikation, auf Grund der allgemeinen wirtschaftlich-sozialen Organisationsform dann haben wir eher die Rentengrundherrschaft


12. GUTSHERRSCHAFT

ab 15. Jahrhundert

Gutswirtschaft, Großgrundbesitz, der einheitlich landwirtschaftlich genutzt wird, alles ist in der herrschaftlichen Hand und Arbeitsregie

Im Mittelpunkt stand oft eine Burg oder Herrenhaus mit großen Gutshof dem kleinere Wirtschafthöfe untergeordnet waren – auf dem Gutshof war fest engagiertes Gesinde, keine Manzipien, Tagelöhner, Lohnarbeiter

Umwandlung der Naturalabgaben in Geldrenten, aber nicht im ganzen Gebiet

13. DIE INHABER DER GRUNDHERRSCHAFT

König
Landesfürsten
Angehörige des hohen und niederen Adels
Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen
Domherren, Stiftsgeistliche, Pfarrer
geistliche und weltliche Korporationen
Städte
einzelne Bürger

14. TYPEN DER GRUNDHERRSCHAFT

Königliche Grundherrschaft

Kirchliche Grundherrschaft

Adelige Grundherrschaft

Landesherrliche Grundherrschaft

Städtische und bürgerliche Grundherrschaft

15 – 17. REICHSGUT, KÖNIGSGUT, KRONGUT

Im frühen Mittelalter haben wir kein Unterschied zwischen dem Reichsgut und Hausgut
Ab dem 11. Jahrhundert beginnt man zwischen dem Krongut und Hausgut zu unterscheiden
Die treuen Anhänger wurden aus dem Reichgut belohnt
Pfalzen und Königshöfe dienten als Aufenthaltsorte des Königs und seines Gefolges

3 Kategorien:

Tafelgut – es wurde unmittelbar im Auftrag des Königs bewirtschaftet und von ihm genutzt
Amtgut – das Gut als Zubehör eines Amtes an die königliche Beamten – es ist an das Amt gebunden und nur zur Nutzung während der Amtszeit überlassen
Reichslehngut – wurde vom König benutz, um Vasallen zu gewinnen

Verwaltung des Kronguts durch Krongutsverwalter /domestici/ - die gehören in der Merowingerzeit zu den höchsten königlichen Amtsträger

Königshöfe /villae/ waren in der Karolingerzeit in die Fiskalbezirke /fisci/ zusammengefasst

Ein Fiskalbezirk ist einem Domänenamtmann /iudex, actor, exactor, procurator/ untergeordnet

Zum Amtsbereich /ministerium/ gehörten kleine Wirtschaftshöfe, die von den „Meiern“ /maiores/ bewirtschaftet werden

18. – 19. KIRCHLICHE GRUNDHERRSCHAFT

In der merowingischen und karolingischen Zeit wuchs der kirchliche Besitz stark an

Ihre Besitze wurden durch Schenkungen, Kauf und Tausch vermehrt

Kirchliche Grundherrschaft war am Anfang ein einziges Komplex, in der karolingischen Zeit begann eine Aufgliederung in Sondervermögen – man unterscheidet zum Beispiel zwischen dem Abtsgut und dem Kapitelgut

Gründe für den Erwerb und wirtschaftliche Nutzung von Grundbesitz:

Sicherung der Existenz /Ernährung und Bekleidung der Geistlichen, Nonnen und Mönche aber auch Laien, die im Dienst der Kirche standen; Instandhaltung der Kirchen und anderen Gebäuden/


Erfüllung der karitativen Aufgaben /Errichtung von Hospitälern, Herbergen, Versorgung der Weisen und Witwen, Armen und Kranken, Milderung der Hungersnoten/


Abgaben und Waffenhilfe /kirchlicher Grundbesitz musste als Lehen an Vasallen vergeben werden, dass man auch die Waffenhilfe leisten konnte/


Beherbergen des Königs in den Bischofsitzen und Reichsabteien

Bei den Bistümern und Reichsabteien war der König der oberste Schirmherr /defensor/, der einen Vogt /advocatus/ einsetzte, falls es diese Sache dem Bischof oder dem Abt nicht überließ

Einen Sonderstatus erhielten diejenigen Bistümer, Klöster und Stifter, denen die Immunität von dem König verliehen wurde, die mit dem Königschutz verbunden war /defensio, tuitio oder mundiburdium regis/ - es wurde den öffentlichen Beamten /Grafen/ die Betretung des Immunitätsbezirkes verboten und die Erhebung von Abgaben untersagt.

20. ADLIGE GRUNDHERRSCHAFT

Der Grundbesitz der weltlichen Adeligen /Reichsaristokratie – Herzöge, Markgrafen und ein Teil der Kronvasallen/ wurde durch die Schenkungen des Königs vermehrt, Usurpation, Unterwerfung kleiner freien Grundbesitzer, grundherrliche Rodungstätigkeit

Vasallen werden mit Grundbesitz /zur Nutzung/ ausgestattet – als Gegenleistung müssen sie Kriegspflicht leisten

Die Reichsaristokratie verfügt über sehr großen Besitz – das Grundbesitz wird durch Beamten verwaltet, kleine Grundherren bewirtschaften ihren Grundbesitz selbst mit Hilfe von Unfreien

Der adlige Besitz kann von unterschiedlicher Rechtsqualität sein /Eigengut – Allod, Amtsgut, Lehen/

21. ANDERE GRUNDHERRSCHAFTEN

Landesherrliche Grundherrschaft
Städtische und bürgerliche Grundherrschaft
Im spätem Mittelalter konnten auch Städte und Bürger Grundbesitz haben

Die Bürger bewirtschaften den Grundbesitz nicht selbst – nutzen es als Rentengrundbesitz

Die Bürger konnten keine Vasallen haben


Der Besitz war lehnrechtlich gebunden – der Bürger war nur der Lehnsinhaber

22. – 25. GRUNDHERRSCHAFTLICHE FAMILIA

Familia – ist eine Rechts-, Arbeits- und soziale Gemeinschaft die zur einen Grundherrschaft gehört. Es ist ein Personenverband, dessen Angehörige dem Hofrecht unterstanden. Es sind Personen die in unterschiedlicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Stellung waren.

Die Grundholden:

Die Fronhöfe wurden mit Hilfe der Unfreien - mancipia, servi – bewirtschaftet – diese konnten verkauft, vertauscht oder verschenkt werden /unbehauste Unfreien – servi non casati/
Herr übergab den Sklaven einen Hof /mansus, huoba/ zur relativ selbständigen Bewirtschaftung – von Sklaven werden selbständig wirtschaftenden Bauern mit beschränkter Rechts- und Geschäftsfähigkeit /behauste Unfreie - servi casati/
- sie bildeten die familia servilis

Halbfreie/Minderfreie /liti, liberti, coloni, aldiones/ - sie bildeten sich von den Unfreien, die das Land zur Bearbeitung bekamen - bildeten in der Familia eine eigene Gruppe – familia lidilis
- die Freigelassenen blieben in einer Schutzhörigkeit des Herren
- die Zahl der Minderfreien ist dadurch gestiegen, dass sich die freie Leute nicht nur in die grundherrliche, sondern auch in die persönliche Abhängigkeit begeben

Freie /liberi, ingenui/ - verpflichtet dem König zu Heeres – und Gerichtsfolge, dem Grundherr unterstanden sie nur in Angelegenheiten, die sich aus dem grundherrlich-bäuerlichen Rechtsverhältnis ergaben – mit der Zeit wurden sie aber fester an den Grundherren gebunden /Grundherr als „Vertreter der Staatsgewalt/

Es kommt zur einen Differenzierung innerhalb der Oberschicht der Familia.

die Verwalter der Fronhöfe /Meier, villici/ kommen aus der Familia

die Inhaber der Hofämter /Marschall, Kämmerer, Truchseß, Mundschenk/ - bilden die Oberschicht der Familia

die ritterlichen Dienstmänner aus der königlichen Familia /ministeriales/ - bilden eine neue soziale Schicht – das niedere Adel – werden zur kleineren Grundherren


26. HOFRECHT UND HOFGERICHT

Die Angehörigen der Grundherrschaft bilden einen Gerichtsverband – rechtliche Regelungen innerhalb der Grundherrschaft in der Fragen des grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisses und Streitigkeiten, für die Kriminalfälle waren die Gerichte mit der landrechtlichen Kompetenz zuständig. Am Anfang war das Hofrecht ein ungeschriebenes Recht, ab dem 11. Jahrhundert haben wir auch schriftliche Regelungen.

Hofgericht /Hubgericht, Bauding, iudicium hubaticum usw./ auch Dinggericht genannt – der Vorsitzender war der Grundherr oder sein Vertreter /villicus, Meier, Vogt, Schultheiß/. Die Teilnahme war für die Grundholden Pflicht, wenn sie nicht erschienen sind, dann mussten sie Buße zahlen.

27. LEIHERECHT UND LEIHEFORMEN

Die Bauern bekamen ihre Güter als „Leihe“ von dem Grundherr

Nutzungsrechte an das Haus und Hof, Grund und Boden

Wir kennen verschiedene Rechtsformen /Leiheformen/ - die meist verbreitete war die

Prekarie /precaria/ - das Land wurde von einem Großgrundbesitzer an einen Bauern auf Lebenszeit oder für mehrere (bis zu drei) Generationen verliehen. Prekarien wurden von den Kirchen beurkundet, werden aber auch im Verhältnis zum dörflichen Adel bestanden haben. Es ist eine Rechtsform bei der sich die freien Leute ohne verlieren ihres freien Standes in die grundherrschaftliche Bindungen begeben.

Wir kennen verschiedene Formen der Prekarie

3 Hauptformen der Leihe:

Erbzinsrecht – Haus und Hof, Grund und Boden werden geerbt, man konnte es mit der Zustimmung des Herrn verkaufen oder tauschen.

Leihe auf Lebenszeit – das Gut wir nur an die Lebenszeit vergeben, der Grundherr musste es nicht weiter an die Erben überreichen

Kurzfristige und widerrufliche Leiheformen – das Gut wir bei dieser Form an mehrere Jahre vergeben /3, 6, 9 oder 12 Jahre/ - hängt mit dem Dreifelderwirtschaft zusammen.

Im jährlichen Wechsel wurde ein Feld mit dem vor dem Winter gesäten Wintergetreide (damals Roggen, Emmer) und eines mit dem nach dem Winter gesäten Sommergetreide (Hafer, Hirse, Gerste) bestellt. Das dritte Feld blieb als so genannte Brache ackerbaulich ungenutzt. Es diente jedoch als Viehweide und Unkraut wurde gejätet. – Der Flurzwang schrieb den Bauern die Fruchtfolge vor.

28. – 30. DIE ABGABEN UND DIENSTE

Die Abgaben und Dienste dienten zur Versorgung der Grundherren mit Mitteln in Form von landwirtschaftlichen Produkten, Erzeugnissen des ländlichen Handwerks und Geld.

Grundzins /census, census de rure, landsuldi/ - das Entgelt für die Nutzung von Grund und Boden in unterschiedlicher Höhe in Form von Getreide oder Geld, in Vieh, Geflügel und Eiern. Es war in einer Höhe festgelegt, das die Zinspflichtige von der Steigerung geschützt waren

Weidenzins /pascuaria, decima silvatica/ - für die Nutzung der grundherrlicher Wälder und Weidenflächer

Laudemium – beim Wechsel des Besitzers erhielt der Grundherr von dem abziehendem Bauer das Abfahrtsgeld und von dem neuen Inhaber des Hofes das Auffahrtsgeld, beim Absterbend des Hofinhabers mussten die Erben auch ein Laudemium zahlen

Mortuarium – der Herr hatte ursprünglich das Recht auf den ganzen Nachlass des Unfreien, dann nur das beste Stück Vieh beim Tode des Mannes, das beste Gewand beim Tode einer Frau.

Kopfzins /census de capite, census capitalis/

Heiratsgebühr /maritagium, Bedemund, Bumede/- es wurde meistens beim heiraten einer Frau verlangt, die sich mit einem fremden Leibherren oder Grundholden verheiratet

Wachszins – Abgabe des Wachses an die Kirche als Zeichen der Freiheit unter dem Schutz der Kirche

Zehnt /decima/ - ist eine Abgabe des kirchlichen Ursprungs. Es war eine Ertragsquote in der Höhe des zehntes Teiles des Erntertrages an Getreide /großer Zehnt/, von Gemüse und Obst der „kleine Zehnt“ und vom Schlachtvieh der „Fleisch- oder Blutzehnt“

Frondieste /servicia, operae, opus servile, Robot, Scharwerk usw./ - im frühem Mittelalter waren die Unfreien unbegrenzt dienstpflichtig. Die Bauern unfreien Standes hatten in der Regel drei Tagen pro Woche Frondienst zu leisten. Die Freien mussten Dienst nur in der Zeit der Aussaat und der Ernte zu leisten. Verschiedene Dienste – plügen, eggen, umzäunen, säen, ernten, Fuhrdienste, Wachdienste, Mithilfe bei der Jagt. Der Fondienst musste mit eigenen Tieren und Arbeitsgeräten geleistet werden, in manchen Grundherrschaften bekamen sie Essen und Trinken.

Die Frondienste konnten durch Geld abgekauft werden /Frongeld usw./

Die Belastung durch Abgaben und Frondienste war sehr unterschiedlich. In der Regel war es so, dass die Bauern nicht mit allen Abgaben und Diensten belastet wurden, aber im Allgemeinen blieb dem abhängigen Bauern nicht mehr als das Existenzminimum.